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Zum Stellenwert von Hannah Arendts politischer Theorie für die Analyse bioethischer Diskurse, ihre Menschenrechts- und Geschlechterpolitik

Claudia Jost
Universität Hamburg

Hannah Arendts Theorie des Politischen verspricht die Möglichkeit, eine politische Ethik herauszuarbeiten, welche nicht zufällig die Frage des Geschlechts neu aufnimmt: In deutlicher Differenz zum binären Diskurs wird in einer überraschenden Verschränkung die Frage der Geschlechtlichkeit von Entwürfen zu Gebürtlichkeit, Begehren und Differenz aus gedacht. Das Thema der Grenze berührt die Frage des Geschlechts in doppelter Weise: als Differenzkategorie, die vorausliegende Normierungen unterläuft und als Grenze im Sinne einer Unverfügbarkeit - als politisch-ethische Kategorie. Ihre politische Relevanz möchte ich im folgenden kurz exemplifizieren. Im biologischen Diskurs wird nicht nur das sexuelle Geschlecht binär hergeleitet, auch das Menschengeschlecht ist bioethisch und juristisch binär codiert: in der einfachen Opposition zum Tier ebenso wie zum toten Körper. Daß der Körper in ein Außerhalb des Menschseins gerät, werde ich vom Ort der Leiche aus thesenhaft aufzeigen.
Die historischen Rechtskontroversen bezüglich der Leiche umfaßten historisch langwierige Verhandlungen darüber, ob durch unbefugte Leichenöffnung an einem menschlichen Leichnam eine Sachbeschädigung begangen werden kann. Mit der Entscheidung, den Leichnam zu den Sachen zu zählen, wurde in einem scheinbar harmlosen sprachlichen Akt die prinzipielle Schutz- und Rechtlosigkeit - nicht des Toten (dessen nachwirkendem Persönlichkeitsrecht noch Relevanz zukommt), sondern des toten Körpers legitimiert. Diese Differenz ist entscheidend, es geht um ein Verhältnis zum Anderen, sofern er ‘nur Körper’ sei, um ihn gedanklich vom Menschen ‘selbst’ abzukoppeln. Das Recht hat damit Wege eröffnet, nach denen die Körperverletzung vom Begriff und Tatbestand der Körperverletzung ausgenommmen und erlaubt werden kann. Die Entscheidung, daß keine Verletzung vorliegt, “wenn das Gut überhaupt nicht verletzt werden kann, mangels realer Existenz, wie das beim eigenen Leichnam der Fall ist” [1], zeigt eine äußerst effiziente Strategie: Eine Verletzung kann für nichtig erklärt werden, indem der Körper für nichtig erklärt wird. Diese Zweiteilung in Person und Körper war Voraussetzung weitergehender Grenzüberschreitungen, die heute nicht mehr allein das Recht am toten Körper betreffen, sondern das Recht am Sterbenden, weil sich der sterbliche Körper nur als toter Körper explantieren läßt. Die Fiktion des ‘reinen’ Körpers, der medizinisch von Interesse und ansonsten bloß materiell und unwesentlich sei, wird zur Versuchung einer Grenzverschiebung, die weiter kaum gehen könnte. Im Fall anenzephaler Säuglinge wurden bereits medizinrechtliche Möglichkeiten diskutiert, den erwünschten Tod aktiv herbeizuführen. Das Brisante an diesen Überschreitungslogiken besteht darin, und man könnte dies mit Derrida auch als ihre parasitäre Täuschungsform bezeichnen, daß sie funktionieren, ohne das Gesetz zu verletzen. Anders gesagt, entsteht über die Marginalisierung der sprachlichen Form eine Art rechtsfreier, methodischer Raum.
In Verschränkung mit dem bioethischen Geschlechterdiskurs, der die Gattungsmerkmale des Menschen informationslogisch neu definiert, geht es im juristischen Diskurs unter dem Vorsatz, das allgemeine Persönlichkeitsrecht aufzuwerten, zur Zeit um die bioethische Aktualisierung bestehender Rechtsgrundlagen. In der Gesetzesdebatte um ‘das Grundrecht auf bioethische Selbstbestimmung’ kommt eine Position zum Tragen, die sich nicht scheut, ihre juristische Neubestimmung der Menschenwürde auf Bioethiker wie Peter Singer und H.T. Engelhardt zu stützen. Zielt dies vordergründig darauf, das Recht auf Selbstbestimmung und Entscheidungsautonomie im Kontext der Bioethik zu verteidigen, fließt in die juristische Argumentation eine gravierende Abwertung der Menschenwürde mit ein, die von der bioethischen Position her argumentiert. Das Grundgesetz bekennt sich zu den Menschenrechten als Konkretisierung der Menschenwürde, wie sie allen Grundrechten zugrunde liegt. Insofern die Unantastbarkeit der Menschenwürde nach Art. 1 GG als absolut verbindliches Konzept, als petitio principii dem Menschen einen fundamentalen Achtungsanspruch verbürgt, hat sie faktisch den Status einer (verbindlich festgelegten) Verbotsnorm. Um den Abbau dieser Verbindlichkeit wird zur Zeit in einer weltweit geführten Menschenrechtsdiskussion gerungen. Der aktuelle Gesetzesvorstoß etabliert “den Vorrang der Politik vor invidueller und verfassungsrechtlicher Entscheidungsgewalt” [2]. Damit wird ein Verständnis des Politischen eröffnet, das überaus prekär ist. Die Alterität und Verletzbarkeit des Anderen und durch den Anderen kann im Namen der Gerechtigkeit bis zum Äußersten geleugnet und verrechnet werden.
Hier ist der Einsatz des Denkens von Hannah Arendt: das zu Denken geben einer Grenze des symbolischen Handelns, “... die ihren Ursprung außerhalb des politischen Raumes hat und deren Legitimität von den Wünschen und Ansichten der Bürger so unabhängig ist wie der Wille des schlimmsten Tyrannen.” [3] Ich verstehe Hannah Arendts Theorie einer Grenze, die von Emmanuel Lévinas ebenso weitergedacht wurde wie von Jacques Lacan, als Entwurf einer Unverfügbarkeit, auf die gleichwohl insistiert werden muß: als eine dem Zugriff prinzipiell entzogene Dimension. Hannah Arendt stellt die Frage nach einer Grenze des Symbolischen, gerade um die Gefährdetheit des Politischen - als Forum des Veränderbaren und Verhandelbaren - angesichts einer ins Maßlose tendierenden Politik zu markieren. Die Auschließlichkeit des Politischen, die sich im Sinne einer grenzenlosen Verhandelbarkeit als demokratisch versteht, ist in diesem Sinne verantwortungslos: Sie macht das Andere zum verhandelbaren Interesse einer “voll entwickelten Demokratie” [4].


[1] Gubert Griot, Das Recht am eigenen Körper. Sarnen 1921, 49
[2] Martin Koppernock, Das Grundrecht auf bioethische Selbstbestimmung. Zur Rekonstruktion des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Baden-Baden 1997, 17
[3] Hannah Arendt, Wahrheit und Politik, in: Wahrheit und Lüge in der Politik, München 1972, 44-93, hier 60/61
[4] Ebd., 82
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