Zum Stellenwert von Hannah Arendts politischer Theorie für die Analyse bioethischer Diskurse, ihre Menschenrechts- und GeschlechterpolitikClaudia Jost Hannah
Arendts Theorie des Politischen verspricht die Möglichkeit, eine
politische Ethik herauszuarbeiten, welche nicht zufällig die Frage des
Geschlechts neu aufnimmt: In deutlicher Differenz zum binären Diskurs wird
in einer überraschenden Verschränkung die Frage der
Geschlechtlichkeit von Entwürfen zu Gebürtlichkeit, Begehren und
Differenz aus gedacht. Das Thema der Grenze berührt die Frage des
Geschlechts in doppelter Weise: als Differenzkategorie, die vorausliegende
Normierungen unterläuft und als Grenze im Sinne einer
Unverfügbarkeit
- als politisch-ethische Kategorie. Ihre politische Relevanz möchte ich im
folgenden kurz exemplifizieren. Im biologischen Diskurs wird nicht nur das
sexuelle
Geschlecht binär hergeleitet, auch das
Menschengeschlecht
ist bioethisch und juristisch binär codiert: in der einfachen Opposition
zum Tier ebenso wie zum toten Körper. Daß der Körper in ein
Außerhalb des Menschseins gerät, werde ich vom Ort der Leiche aus
thesenhaft aufzeigen.
Die
historischen Rechtskontroversen bezüglich der Leiche umfaßten
historisch langwierige Verhandlungen darüber, ob durch unbefugte
Leichenöffnung an einem menschlichen Leichnam eine Sachbeschädigung
begangen werden kann. Mit der Entscheidung, den Leichnam zu den Sachen zu
zählen, wurde in einem scheinbar harmlosen sprachlichen Akt die
prinzipielle Schutz- und Rechtlosigkeit - nicht des Toten (dessen nachwirkendem
Persönlichkeitsrecht noch Relevanz zukommt), sondern des toten
Körpers
legitimiert. Diese Differenz ist entscheidend, es geht um ein Verhältnis
zum Anderen, sofern er ‘nur Körper’ sei, um ihn gedanklich vom
Menschen ‘selbst’ abzukoppeln. Das Recht hat damit Wege
eröffnet, nach denen die Körperverletzung vom Begriff und Tatbestand
der Körperverletzung ausgenommmen und erlaubt werden kann. Die
Entscheidung, daß keine Verletzung vorliegt, “wenn das Gut
überhaupt nicht verletzt werden kann, mangels realer Existenz, wie das
beim eigenen Leichnam der Fall ist”
[1],
zeigt eine äußerst effiziente Strategie: Eine Verletzung kann
für nichtig erklärt werden, indem der
Körper
für nichtig erklärt wird. Diese Zweiteilung in Person und Körper
war Voraussetzung weitergehender Grenzüberschreitungen, die heute nicht
mehr allein das Recht am toten Körper betreffen, sondern das Recht am
Sterbenden, weil sich der sterbliche Körper nur als toter Körper
explantieren läßt. Die Fiktion des ‘reinen’
Körpers, der medizinisch von Interesse und ansonsten bloß materiell
und unwesentlich sei, wird zur Versuchung einer Grenzverschiebung, die weiter
kaum gehen könnte. Im Fall anenzephaler Säuglinge wurden bereits
medizinrechtliche Möglichkeiten diskutiert, den erwünschten Tod aktiv
herbeizuführen. Das Brisante an diesen Überschreitungslogiken besteht
darin, und man könnte dies mit Derrida auch als ihre parasitäre
Täuschungsform bezeichnen, daß sie funktionieren, ohne das Gesetz zu
verletzen. Anders gesagt, entsteht über die Marginalisierung der
sprachlichen Form eine Art rechtsfreier, methodischer Raum.
In
Verschränkung mit dem bioethischen
Geschlechterdiskurs,
der die Gattungsmerkmale des Menschen informationslogisch neu definiert, geht
es im juristischen Diskurs unter dem Vorsatz, das allgemeine
Persönlichkeitsrecht aufzuwerten, zur Zeit um die bioethische
Aktualisierung bestehender Rechtsgrundlagen. In der Gesetzesdebatte um
‘das Grundrecht auf bioethische Selbstbestimmung’ kommt eine
Position zum Tragen, die sich nicht scheut, ihre juristische Neubestimmung der
Menschenwürde auf Bioethiker wie Peter Singer und H.T. Engelhardt zu
stützen. Zielt dies vordergründig darauf, das Recht auf
Selbstbestimmung und Entscheidungsautonomie im Kontext der Bioethik zu
verteidigen, fließt in die juristische Argumentation eine gravierende
Abwertung der Menschenwürde mit ein, die von der bioethischen Position her
argumentiert. Das Grundgesetz bekennt sich zu den Menschenrechten als
Konkretisierung der Menschenwürde, wie sie allen Grundrechten zugrunde
liegt. Insofern die Unantastbarkeit der Menschenwürde nach Art. 1 GG als
absolut verbindliches Konzept, als
petitio
principii
dem Menschen einen fundamentalen Achtungsanspruch verbürgt, hat sie
faktisch den Status einer (verbindlich festgelegten) Verbotsnorm. Um den Abbau
dieser Verbindlichkeit wird zur Zeit in einer weltweit geführten
Menschenrechtsdiskussion gerungen. Der aktuelle Gesetzesvorstoß etabliert
“den Vorrang der Politik vor invidueller und verfassungsrechtlicher
Entscheidungsgewalt”
[2].
Damit wird ein Verständnis des Politischen eröffnet, das überaus
prekär ist. Die Alterität und Verletzbarkeit des Anderen und durch
den Anderen kann im Namen der Gerechtigkeit bis zum Äußersten
geleugnet und verrechnet werden.
Hier
ist der Einsatz des Denkens von Hannah Arendt: das zu Denken geben einer
Grenze
des symbolischen Handelns, “... die ihren Ursprung außerhalb des
politischen Raumes hat und deren Legitimität von den Wünschen und
Ansichten der Bürger so unabhängig ist wie der Wille des schlimmsten
Tyrannen.”
[3]
Ich verstehe Hannah Arendts Theorie einer Grenze, die von Emmanuel
Lévinas ebenso weitergedacht wurde wie von Jacques Lacan, als Entwurf
einer
Unverfügbarkeit,
auf die gleichwohl insistiert werden muß: als eine dem Zugriff
prinzipiell entzogene Dimension. Hannah Arendt stellt die Frage nach einer
Grenze des Symbolischen, gerade um die Gefährdetheit des Politischen - als
Forum des Veränderbaren und Verhandelbaren - angesichts einer ins
Maßlose tendierenden Politik zu markieren. Die Auschließlichkeit
des Politischen, die sich im Sinne einer grenzenlosen Verhandelbarkeit als
demokratisch versteht, ist in diesem Sinne verantwortungslos: Sie macht das
Andere zum verhandelbaren Interesse einer “voll entwickelten
Demokratie”
[4]. [1]
Gubert Griot, Das Recht am eigenen Körper. Sarnen 1921, 49
[2]
Martin Koppernock, Das Grundrecht auf bioethische Selbstbestimmung. Zur
Rekonstruktion des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Baden-Baden 1997, 17
[3]
Hannah Arendt, Wahrheit und Politik, in: Wahrheit und Lüge in der Politik,
München 1972, 44-93, hier 60/61
[4]
Ebd., 82
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